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Viertes Gesetz zur Gemeindegliederung im Land Brandenburg (Viertes Gemeindegliederungsgesetz - 4.GemGlG)

Viertes Gesetz zur Gemeindegliederung im Land Brandenburg (Viertes Gemeindegliederungsgesetz - 4.GemGlG)
vom 8. Februar 1996
(GVBl.I/96, [Nr. 03], S.20)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Das in der Anlage zu diesem Gesetz näher bezeichnete Gebiet "Gemarkung Zehrensdorf" wird eine Gemeinde mit besonderem Status und erhält den Namen "Waldstadt". Zur Herstellung ihrer funktionsfähigen Selbstverwaltung und mit dem Ziel der Bildung einer einheitlichen Gemeinde im Amt Zossen, Landkreis Teltow-Fläming, unterliegt sie bis zum Tag der nächsten Kommunalwahl den besonderen Regelungen dieses Gesetzes. Im übrigen finden die für Gemeinden geltenden Vorschriften auch auf die Gemeinde Waldstadt Anwendung.

(2) Die Gemeinde Waldstadt nimmt ihre Selbstverwaltungsaufgaben durch Beauftragte wahr. Die Beauftragten können mit der Vorbereitung und Durchführung ihrer Beschlüsse das Amt Zossen beauftragen.

(3) Die für dieses Gebiet zu erledigenden Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten werden vom Amt Zossen und dem Landkreis Teltow-Fläming wahrgenommen.

(4) Die Gemeinde Waldstadt gehört zum Landkreis Teltow-Fläming.

(5) Die Beteiligungsrechte der Einwohner und Bürger bleiben unberührt.

§ 2

(1) Zu Beauftragten nach § 1 Abs. 2 werden von der Landesregierung bestellt:

  1. der Landrat des Landkreises Teltow-Fläming als allgemeine untere Landesbehörde,
  2. der Amtsdirektor des Amtes Zossen und
  3. ein Vertreter des Landes auf Vorschlag des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr sowie des Ministers des Innern.

Die Beauftragten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können ihren Vertreter bestimmen.

(2) Die Beauftragten nehmen bis zum Tag der nächsten Kommunalwahl die Aufgaben der Gemeindeorgane entsprechend den Bestimmungen der Gemeindeordnung wahr. Die Entscheidungen und Beschlüsse der Beauftragten werden mehrheitlich getroffen.

(3) Der Beauftragte nach Absatz 1 Nr. 3 nimmt an den Sitzungen des Amtsausschusses des Amtes Zossen mit beratender Stimme teil. Er ist gesetzlicher Vertreter der Gemeinde.

(4) Der Minister des Innern führt die Kommunalaufsicht über die Beauftragten. Satzungen der Gemeinde Waldstadt bedürfen seiner Genehmigung.

§ 3

(1) Sofern sich bis vier Monate vor dem Tag der nächsten Kommunalwahl im Amt Zossen ein Gemeindezusammenschluß vollzogen hat, der mindestens 75 vom Hundert der Einwohner der Gemeinden des Amtes Zossen umfaßt, wird die Gemeinde Waldstadt mit dieser Kommunalwahl Teil der aus dem Zusammenschluß hervorgegangenen Gemeinde.

(2) Wenn bis vier Monate vor dem Tag der nächsten Kommunalwahl keine Gemeinde im Sinne von Absatz 1 entstanden ist, wird die Gemeinde Waldstadt mit dem Tag der nächsten Kommunalwahl amtsangehörige Gemeinde des Amtes Zossen.

§ 4

(1) Das zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben erforderliche Verwaltungs- und Finanzvermögen ist der Gemeinde Waldstadt in Anlehnung an die Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages unentgeltlich zu übertragen.

(2) Die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 und 3 notwendigen Ausgabenmittel werden, soweit sie nicht durch eigene Einnahmen gedeckt sind, gesondert im Gemeindefinanzierungsgesetz bereitgestellt.

(3) Die Beauftragten erstellen jährlich eine Haushaltssatzung, die der Genehmigung durch das Ministerium des Innern bedarf. Die Haushaltsrechnung wird von den Beauftragten festgestellt und durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Teltow-Fläming geprüft. Die Entlastung der Beauftragten erfolgt durch das Ministerium des Innern.

(4) In den ersten drei Jahren nach dem Entstehen einer einheitlichen Gemeinde nach § 3 Abs. 1 erhält die neue Gemeinde eine um 100 Deutsche Mark pro Einwohner erhöhte pauschalierte Förderung investiver Maßnahmen.

§ 5

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 8. Februar 1996

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich

Anm.: die Anlage wurde nicht aufgenommen.