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Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Brandenburg an die Gemeinden und Landkreise im Haushaltsjahr 1991 (Gemeindefinanzierungsgesetz - GFG 1991)

Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Brandenburg an die Gemeinden und Landkreise im Haushaltsjahr 1991 (Gemeindefinanzierungsgesetz - GFG 1991)
vom 19. Juli 1991
(GVBl.I/91, [Nr. 20], S.308)

Am 1. Januar 2019 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 18. Dezember 2018
(GVBl.I/18, [Nr. 34])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

I. Teil
Grundlagen

§ 1
Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Landkreise

(1) Die Gemeinden und Landkreise tragen die Kosten ihrer eigenen und der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gemeinden und Landkreise erhalten vom Land im Wege des Finanz- und Lastenausgleichs zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(3) Die Gemeinden und Landkreise erhalten einen Anteil am Landesanteil aus dem Fonds "Deutsche Einheit" sowie am Landesanteil aus den Gemeinschaftssteuern und am gesamten Aufkommen der Landessteuern. Das Nähere regelt dieses Gesetz.

(4) Die Gemeinden und Landkreise erhalten ferner Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes sowie nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes.

(5) Soweit den Gemeinden und Landkreisen Zuwendungen aufgrund besonderer Gesetze gewährt werden, bleiben diese unberührt.

§ 2
Anteil am Fonds "Deutsche Einheit"

Das Land stellt den Gemeinden und Landkreisen 40 vom Hundert des Landesanteils an den Mitteln des Fonds "Deutsche Einheit" für Zuweisungen zur Verfügung.

§ 3
Allgemeiner Steuerverbund

(1) Das Land stellt den Gemeinden und Landkreisen 20 vom Hundert seines Anteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer sowie der Landessteuern für Zuweisungen zur Verfügung (allgemeiner Steuerverbund). Die Mittel des allgemeinen Steuerverbundes betragen 554 340 000 DM.

(2) Die Steuereinnahmen nach Absatz 1 Satz 1 sind um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den das Land im Finanzausgleich unter den Ländern erhält oder zu entrichten hat.

(3) Der Betrag nach Absatz 1 wird um 2 000 000 DM gekürzt für die Wahrnehmung kommunaler Aufgaben durch das Land (Berechnung und Zahlbarmachung von Löhnen und Gehältern der Bediensteten der Kommunen).

§ 4
Abrechnung

Den Berechnungen nach den §§ 2 und 3 sind die Ansätze im Haushaltsplan des Landes zugrunde zu legen. Der Ausgleich ist nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen.

§ 5
Aufteilung der Mittel

(1) Die Mittel nach den §§ 2 und 3 in Höhe von insgesamt 2 803 420 000 DM werden wie folgt aufgeteilt:

Allgemeine Zuweisungen 2 603 420 000 DM,
zweckgebundene Zuweisungen 200 000 000 DM.

(2) Die allgemeinen Zuweisungen werden nach den Vorschriften der §§ 7 und 8 aufgeteilt; für die Verwendung der zweckgebundenen Zuweisungen gelten die Vorschriften des § 9.

§ 6
Zuweisungen außerhalb des Fonds "Deutsche Einheit" und des
allgemeinen Steuerverbundes

Außerhalb der Mittel aus dem Fonds "Deutsche Einheit" und des allgemeinen Steuerverbundes erhalten die Gemeinden und Landkreise Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes und nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes. Im einzelnen gelten die Vorschriften der §§ 10 bis 12.

II. Teil
Allgemeine Zuweisungen

§ 7
Schlüsselzuweisungen

(1) Für Schlüsselzuweisungen wird ein Betrag in Höhe von 2 251 080 000 DM zur Verfügung gestellt; er wird wie folgt aufgeteilt:

1. Schlüsselzuweisungen an die kreisfreien Städte 475 000 000 DM,
2. Schlüsselzuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden 1 246 080 000 DM,
3. Schlüsselzuweisungen an die Landkreise 530 000 000 DM.

(2) Jede kreisfreie Stadt und jeder Landkreis erhält als Schlüsselzuweisung für jeden Einwohner einen einheitlichen Betrag.

(3) Die Schlüsselzuweisungen für die kreisangehörigen Gemeinden werden nach einem Hundertsatz ihrer Einwohnerzahl verteilt, und zwar nach folgender Staffel:

Gemeinden

bis 5 000 Einwohner 100 vom Hundert,
von 5 001 bis 10 000 Einwohner 110 vom Hundert,
von 10 001 bis 20 000 Einwohner 115 vom Hundert,
mit mehr als 20 000 Einwohnern 120 vom Hundert.

(4) Die Einwohnerbeträge nach den Absätzen 2 und 3 sind so festzusetzen, daß der nach Absatz 1 für Schlüsselzuweisungen an die kreisfreien Städte, kreisangehörigen Gemeinden und Landkreise zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird; Pfennige des Einwohnerbetrages sind nach unten abzurunden.

§ 8
Bedarfszuweisungen

(1) Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den Gemeinden und Landkreisen Bedarfszuweisungen von insgesamt 352 340 000 DM zur Verfügung gestellt. Die Mittel sind insbesondere bestimmt für

  1. Bedarfszuweisungen zur Minderung voraussichtlicher Fehlbeträge in den Verwaltungshaushalten (Absatz 2),
  2. Zuweisungen zur Unterstützung der Gemeindeverwaltungsreform und der Kreisgebietsreform (Absatz 3),
  3. einmalige Bedarfszuweisungen zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungen; sie können auch an nicht kommunale Träger gewährt werden, soweit die Empfänger Maßnahmen durchführen, für die in der Regel Gemeinden und Landkreise zuständig sind,
  4. Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Härten, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben,
  5. Zuweisungen an die Landeshauptstadt Potsdam zum Ausgleich besonderer Belastungen durch Dienststellen des Landes (Absatz 4).
  6. Zuweisungen an Gemeinden in ehemaligen Bergbauschutzgebieten zum Ausgleich besonderer Belastungen (Absatz 5)

(2) Bedarfszuweisungen nach Absatz 1 Nr. 1 können gewährt werden, wenn trotz Beschränkung auf gesetzliche oder vertraglich gebundene Ausgaben und bei vollständiger Ausschöpfung eigener Einnahmen voraussichtlich ein erheblicher Fehlbetrag im Verwaltungshaushalt entsteht.

(3) Die Zuweisungen nach Absatz 1 Nr. 2 können auch für investive Maßnahmen gewährt werden, wenn diese Maßnahmen unmittelbar durch Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gemeindeverwaltungsreform oder der Kreisgebietsreform ausgelöst, unabweisbar erforderlich sind und keinen Aufschub dulden. Personalausgaben sind nicht zuwendungsfähig.

(4) Für Zuweisungen nach Absatz 1 Nr. 5 kann ein Betrag von höchstens 10 000 000 DM gewährt werden. Zuweisungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Innenausschusses des Landtages.

(5) Für Zuweisungen nach Absatz 1 Ziffer 6 stehen Mittel bis zu 30 000 000 DM zur Verfügung. Die Richtlinie für die Vergabe dieser Mittel an betroffene Gemeinden erläßt der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung sowie dem Minister der Finanzen.

III. Teil
Zweckgebundene Zuweisungen

§ 9
Zuweisungen für Investitionen

(1) Für Zuweisungen zu Investitionen der Gemeinden und Landkreise werden 200 000 000 DM zur Verfügung gestellt.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 sind insbesondere zur Förderung von

  1. Maßnahmen zur Stadterneuerung, der Denkmalpflege und der kommunalen Museen,
  2. Schulbaumaßnahmen,
  3. Maßnahmen der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Abfallverwertung und -beseitigung,
  4. Maßnahmen zur Stärkung des Feuerschutzes und der Hilfeleistung bei Unglücksfällen einzusetzen. Bei der Förderung sollen Maßnahmen Vorrang haben, die bereits begonnen worden sind und die ohne eine Zuweisung nicht abgeschlossen werden können.

IV. Teil
Zuweisungen außerhalb des Fonds "Deutsche Einheit"
und des allgemeinen Steuerverbundes

§ 10
Zuweisungen zu den Kosten der Pflichtaufgaben

(1) Zur anteiligen Erstattung von Verwaltungsausgaben, die den Gemeinden und Landkreisen aus übertragenen Pflichtaufgaben nach Weisung und aus Auftragsangelegenheiten entstehen, werden 20 000 000 DM zur Verfügung gestellt.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 sind pauschal an die kreisfreien Städte und Landkreise nach der Einwohnerzahl zu verteilen. Je Einwohner wird ein Betrag von 7,66 DM gewährt.

§ 11
Zuweisungen zu den Kosten der Ämter
zur Regelung offener Vermögensfragen

(1) Den kreisfreien Städten und den Landkreisen, bei denen Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen eingerichtet sind, erstattet das Land anteilig die entstehenden persönlichen und sächlichen Verwaltungsausgaben. Für diese anteilige Erstattung wird insgesamt ein Betrag von 10 000 000 DM zur Verfügung gestellt.

(2) Die anteilige Erstattung nach Absatz 1 wird pauschal gewährt. Maßstab für die Festsetzung der pauschalen Zuweisung ist die Zahl der den kreisfreien Städten und Landkreisen vorliegenden Anträge nach § 30 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 23. September 1990 (BGBl. II 1990 S. 885, 1159), geändert durch Gesetz vom 22. März 1991 (BGBl. I 1991 S. 766). Der zuständige Minister kann für die Feststellung der Zahl der Anträge einen Stichtag bestimmen.

§ 12
Sonstige Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes

Das Land gewährt den Gemeinden und Landkreisen sonstige Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes. Die haushaltsmäßige Zuordnung und die Zweckbestimmung der Zuweisungen mit den Haushaltsansätzen werden vom Minister des Innern und Minister der Finanzen unverzüglich nach Verkündung dieses Gesetzes bekannt gegeben.

V. Teil
Umlagen

§ 13
Landkreisumlage

(1) Die Landkreisumlage nach § 73 Abs. 1 der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. der DDR 1990 S. 255) wird in Hundertsätzen der Umlagegrundlagen festgesetzt.

(2) Umlagegrundlagen sind die Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden.

(3) Die Umlagefestsetzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(4) Die Landkreisumlage ist von den kreisangehörigen Gemeinden unverzüglich zu zahlen, sobald ihnen die Schlüsselzuweisungen zugeflossen sind (§ 14 Abs. 2).

(5) Die Umlagegrundlagen nach Absatz 2 gelten über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Erlaß des Gemeindefinanzierungsgesetzes für das dem Haushaltsjahr folgende Jahr.

VI. Teil
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

§ 14
Berechnung und Auszahlung der Schlüsselzuweisungen

(1) Die auf die Gemeinden und Landkreise entfallenden Schlüsselzuweisungen (§ 7) werden durch den Minister des Innern und den Minister der Finanzen errechnet und festgesetzt.

(2) Die Schlüsselzuweisungen werden den Körperschaften unmittelbar ausgezahlt; sie sind bis spätestens zum 15. Tag des ersten Monats eines jeden Vierteljahres mit jeweils einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrages auszuzahlen.

Ist das Gemeindefinanzierungsgesetz für das dem Haushaltsjahr folgende Jahr zu den Zahlungsterminen noch nicht verkündet, so sind zu den in Betracht kommenden Zahlungsterminen Abschlagzahlungen nach näherer Bestimmung des Ministers des Innern und des Ministers der Finanzen zu leisten.

§ 15
Einwohnerzahl

Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die in der amtlichen Statistik erfaßte und auf den 30. Juni 1990 fortgeschriebene Bevölkerung.

§ 16
Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen

Stellen sich nach der Festsetzung von einwohnerabhängigen Zuweisungen nach § 7 Unrichtigkeiten heraus, so ist ein Ausgleich in einem späteren Jahr vorzunehmen. Ein Ausgleich unterbleibt, wenn er zu einer änderung der Zuweisung von nicht mehr als 5 000 DM führen würde.

§ 17
Bewirtschaftung der Mittel

(1) Die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen (§ 8) regeln der Minister des Innern und der Minister der Finanzen.

(2) Die Verteilung und Verwendung der Mittel für Investitionen (§ 9) regeln der Minister des Innern und der Minister der Finanzen im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Minister.

(3) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 10 regelt der Minister des Innern, der Mittel nach § 11 der Minister der Finanzen.

§ 18
Einschränkung der Verwendung von
zweckgebundenen Zuweisungen

Die zweckgebundenen Zuweisungen nach § 9 sind nicht zur Deckung der den Gemeinden und Landkreisen bei der Durchführung der Maßnahmen entstehenden allgemeinen Verwaltungskosten und sonstigen Gemeinkosten bestimmt.

VII. Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 19
Verrechnung von Schlüsselzuweisungen

Die den Gemeinden und Landkreisen vor Verkündung dieses Gesetzes ausgezahlten Schlüsselzuweisungen sind mit den nach diesem Gesetz festzusetzenden Schlüsselzuweisungen zu verrechnen.

§ 20
Übergangsbestimmung für die Landkreisumlage

Die Vorschriften des § 13 Absatz 1 und 2 über die Landkreisumlage findet im Haushaltsjahr 1991 keine Anwendung, wenn die Landkreisumlage bei Verkündung dieses Gesetzes bereits nach § 8 des Vorschaltgesetzes 1991 vom 6. März 1991 (GV. BB. 1991 S. 8) durch die Haushaltssatzung des Landkreises rechtswirksam festgesetzt war.

§ 21
Aufhebung von Vorschriften

Die §§ 1 bis 9 des Kapitels 1 in Artikel II des Vorschaltgesetzes 1991 vom 6. März 1991 (GV. BB. 1991 S. 8) werden aufgehoben.

§ 22
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.

Potsdam, den 19.07.1991

Der Ministerpräsident
Dr. Manfred Stolpe

Für den Minister des Innern
Der Minister der Justiz
Dr. Hans Otto Bräutigam