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Verordnung über bauaufsichtliche Anforderungen an Camping- und Wochenendhausplätze im Land Brandenburg (Brandenburgische Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung - BbgCWPV)

Verordnung über bauaufsichtliche Anforderungen an Camping- und Wochenendhausplätze im Land Brandenburg (Brandenburgische Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung - BbgCWPV)
vom 18. Mai 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 14], S.254)

Auf Grund des § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und des § 79 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung:

Inhaltsübersicht

§ 1    Anwendungsbereich, Begriffe
§ 2    Allgemeine Anforderungen
§ 3    Zufahrten, Fahrwege
§ 4    Brandschutz
§ 5    Sanitäre Einrichtungen
§ 6    Betriebsvorschriften
§ 7    Zusätzliche Bauvorlagen
§ 8    Ordnungswidrigkeiten
§ 9    In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 1
Anwendungsbereich, Begriffe

(1) Diese Verordnung gilt für Campingplätze und Wochenendhausplätze mit einer Grundfläche von mehr als 1 000 m2 oder mit mehr als vier Campingzelten, Campingfahrzeugen oder Wochenendhäusern.

(2) Campingplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und zum Aufstellen und Benutzen von Campingzelten oder Campingfahrzeugen bestimmt sind.

(3) Wochenendhausplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und zum Aufstellen und Benutzen von Wochenendhäusern bestimmt sind.

(4) Wochenendhäuser sind Gebäude mit einer Grundfläche von höchstens 50 m2 und einer Gesamthöhe von höchstens 4 m, die dem vorübergehenden Aufenthalt dienen. Bei der Ermittlung der Grundfläche bleiben ein überdachter Freisitz oder ein Vorzelt bis zu 10 m2 Grundfläche unberücksichtigt. Nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Campingfahrzeuge gelten als Wochenendhäuser.

§ 2
Allgemeine Anforderungen

(1) Camping- und Wochenendhausplätze sind so anzuordnen und zu gestalten, dass durch ihren Betrieb und den Zugangs- und Abgangsverkehr keine Störungen für die Umgebung verursacht und die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Wasserhaushaltes nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.

(2) Der Boden muss so beschaffen oder hergerichtet sein, dass auch bei länger anhaltendem Regen das Wasser sicher abgeleitet wird und die Oberfläche nicht verschlammt.

(3) Standplätze für Campingzelte oder Campingfahrzeuge sind von Aufstellplätzen für Wochenendhäuser räumlich zu trennen.

(4) Camping- und Wochenendhausplätze sind einzufrieden oder anderweitig von anderen Nutzungen abzugrenzen.

§ 3
Zufahrten, Fahrwege

(1) Camping- und Wochenendhausplätze müssen durch innere Fahrwege ausreichend erschlossen sein.

(2) Zufahrten und Fahrwege müssen mindestens 5,50 m breit, befestigt und für Fahrzeuge der Feuerwehr befahrbar sein. Geringere Zufahrtsbreiten sind zulässig, wenn ausreichende Ausweich- und Wendemöglichkeiten vorhanden sind. Für Fahrwege mit vorgeschriebenem Richtungsverkehr und für Stichwege von höchstens 100 m Länge mit Wendemöglichkeit genügt eine Breite von 3 m.

§ 4
Brandschutz

(1) Camping- und Wochenendhausplätze sind durch mindestens 5 m breite Brandschutzstreifen in einzelne Abschnitte von nicht mehr als 2 000 m2 Grundfläche zu unterteilen. Ein solcher Brandschutzstreifen muss zu angrenzenden Grundstücken angelegt werden, wenn diese baulich genutzt werden. Die Brandschutzstreifen sind ständig von baulichen Anlagen, Gegenständen und Unterholz freizuhalten.

(2) Der Abstand zwischen Campingzelten, Campingfahrzeugen oder Wochenendhäusern muss mindestens 2 m betragen.

(3) Camping- und Wochenendhausplätze müssen eine ausreichende Löschwasserversorgung mit an den Fahrwegen angeordneten Überflurhydranten oder anderen Einrichtungen für die Löschwasserentnahme sowie eine ausreichende Anzahl von Feuerlöschern haben. Von jeder Stelle des Platzes müssen Einrichtungen für die Löschwasserentnahme in nicht mehr als 200 m Entfernung erreichbar sein.

§ 5
Sanitäre Einrichtungen

(1) Camping- und Wochenendhausplätze müssen eine Wasserversorgungsanlage haben, die eine ausreichende Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser dauernd sichert.

(2) Camping- und Wochenendhausplätze müssen getrennte Räume für Wasch- und Duscheinrichtungen, Geschirrspüleinrichtungen, Wäschespüleinrichtungen und Toilettenanlagen haben. Die Wände und Fußböden dieser Räume müssen leicht gereinigt werden können. Die Einrichtungen müssen hygienisch einwandfrei benutzbar sein. Trinkwasserzapfanlagen, Abwasserbeseitigungs- oder Abwasserbehandlungsanlagen sowie Anlagen für Wert- und Abfallstoffe müssen von den Räumen nach Satz 1 getrennt sein.

(3) In nach Geschlechtern getrennten Räumen müssen eine ausreichende Zahl von Waschplätzen und Duschen und jeweils mindestens ein Waschplatz und eine Dusche in einer Einzelzelle vorhanden sein. Für Rollstuhlbenutzer ist eine ausreichende Zahl von barrierefreien Einzelzellen mit Waschplatz und Dusche, mindestens jedoch eine, einzurichten.

(4) Es muss eine ausreichende Zahl von Geschirrspülbecken und Wäschespülbecken vorhanden sein.

(5) Es muss eine ausreichende Zahl von Trinkwasserzapfstellen mit Schmutzwasserabläufen vorhanden sein. Der Boden von Zapfstellen im Freien muss in einem Umkreis von mindestens 2 m befestigt sein. Wasserzapfstellen, die kein Trinkwasser liefern, sind als solche zu kennzeichnen.

(6) In nach Geschlechtern getrennten Räumen muss eine ausreichende Zahl von Toiletten in Einzelzellen vorhanden sein. Toilettenräume müssen Vorräume mit Handwaschbecken haben. Für Rollstuhlbenutzer ist eine ausreichende Zahl von barrierefreien Einzelzellen mit Toilette und Waschbecken, mindestens jedoch eine, einzurichten.

(7) Camping- oder Wochenendhausplätze müssen an eine Sammelkanalisation, eine ausreichend bemessene Kleinkläranlage oder Sammelgrube angeschlossen sein. Für die Entleerung von tragbaren Toiletten muss ein geeigneter Behälter vorhanden sein, wenn die Entsorgung der tragbaren Toiletten in die örtliche Sammelkanalisation nicht zulässig ist.

(8) Abfallgruben sind nicht zulässig. Kleinkläranlagen und Sammelgruben sowie Behälter für Wert- oder Abfallstoffe müssen von Stand- und Aufstellplätzen abgeschirmt und so weit entfernt sein, dass von ihnen keine Beeinträchtigungen ausgehen.

§ 6
Betriebsvorschriften

(1) Während des Betriebes des Camping- oder Wochenendhausplatzes muss der Betreiber oder die vom Betreiber mit der Leitung des Platzes beauftragte Person ständig erreichbar sein.

(2) Der Betreiber eines Camping- oder Wochenendhausplatzes ist dafür verantwortlich, dass

  1. die Anlagen und Einrichtungen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlich sind, in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit bleiben,
  2. die Brandschutzanforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 eingehalten werden,
  3. ein Verbandskasten für Erste Hilfe bereitgehalten wird,
  4. die Bestimmungen dieser Verordnung und die in der Platzordnung geregelten Betriebsvorschriften eingehalten werden.

(3) Der Betreiber eines Camping- oder Wochenendhausplatzes muss in einer Platzordnung mindestens regeln:

  1. das Aufstellen von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Zelten sowie von Wochenendhäusern,
  2. das Benutzen und Sauberhalten der Plätze, der Anlagen und der Einrichtungen,
  3. das Beseitigen von Wert- und Abfallstoffen und Abwasser,
  4. den Umgang mit Feuer.

(4) An den Eingängen zu den Camping- und Wochenendhausplätzen ist an gut sichtbarer, geschützter Stelle ein Lageplan der Platzanlage anzubringen. Aus dem Lageplan müssen die Zufahrt, die Fahrwege, die Brandschutzstreifen, die Art und Lage der Hydranten und der besonderen Einrichtungen für die Löschwasserentnahme sowie die Standorte der Feuerlöscher, der Erste-Hilfe-Einrichtungen und der Fernsprechanschlüsse ersichtlich sein.

(5) An den Eingängen zu Camping- und Wochenendhausplätzen und bei größeren Plätzen auch an weiteren Stellen sind Hinweise anzubringen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen:

  1. Name und Anschrift des Betreibers und der mit der Leitung des Platzes beauftragten Person,
  2. Lage der Fernsprechanschlüsse,
  3. Anschrift und Rufnummer der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes,
  4. Name, Anschrift und Rufnummer des nächsten Arztes und der nächsten Apotheke,
  5. Platzordnung.

§ 7
Zusätzliche Bauvorlagen

Mit den Bauvorlagen ist ein Brandschutzkonzept vorzulegen. Im Brandschutzkonzept ist auf der Grundlage einer Risikoanalyse eine Gesamtbewertung vorzunehmen und darzustellen, welche vorbeugenden baulichen, anlagentechnischen, organisatorischen (betrieblichen) und abwehrenden Maßnahmen zur Erfüllung der Schutzziele des Brandschutzes sowie der brandschutztechnischen Anforderungen erforderlich sind.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 1 und 3 der Brandenburgischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem Gebot

  1. in § 6 Abs. 1 während des Betriebes nicht ständig erreichbar ist,
  2. in § 6 Abs. 2 Nr. 1 die Anlagen und Einrichtungen nicht in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit hält,
  3. in § 6 Abs. 2 Nr. 2 die Brandschutzanforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 nicht einhält,
  4. in § 6 Abs. 2 Nr. 3 keinen Verbandskasten für Erste Hilfe bereithält.

Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 79 Abs. 5 der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

§ 9
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Brandenburgische Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung vom 23. Juni 1995 (GVBl. II S. 490), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2001 (GVBl. II S. 8), außer Kraft.

Potsdam, den 18. Mai 2005

Der Minister für Infrastruktur und Raumordnung

Frank Szymanski